Es besteht für alle kindergarten- und schulpflichtigen Kinder die, wie schon dargelegt „PFLICHT“, die entsprechenden Einrichtungen zu besuchen. In den Kindergärten sind nicht immer sofort Plätze frei, dennoch versucht die Kommune schnellstens Abhilfe zu schaffen. Bei der Schulpflicht gibt es keine Einschränkung.
Geschlechtsspezifische Verfolgung bedeutet, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung beeinflusst (etwa sexuelle Gewalt wie z.B. Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisation) oder den Grund für die Verfolgung darstellt (Genitalverstümmelung, Frauenhandel, Gewalt in der Familie, Bestrafung wegen Ehebruchs oder Homosexualität, Frauenhandel).
(Quelle UNHCR)
Zurzeit läuft die Hilfe ausschließlich über die ÖFH –im Asylverfahren- und begleitend durch die Caritas, im Rahmen des Jugendmigrationsdienstes und evtl. auch Privatpersonen. Es gibt aber auch Menschen die hier verwandtschaftliche Beziehungen haben. Diese helfen in der Regel auch und entlasten damit die vorgenannten Gruppen.
Vor Ort werden die eintreffenden Flüchtlinge von der Kommune und der Ökumenische Flüchtlingshilfe begleitet, soweit dies möglich ist. Die Ökumenische Flüchtlingshilfe (ÖFH) versucht die neuangekommenen Mitbürger zeitnah zu besuchen. In diesem Zusammenhang werden erste Fragen, wie nach fehlenden Grundausstattungsmittel, evtl. Erkrankungen, besondere Bedürfnisse und auch Wünsche gestellt und es wird versucht den Menschen gerecht zu werden. Der Jugendmigrationsdienst der Caritas begleitet die Jugendlichen zwischen 12 und 27 Jahren.
Die Hauptverantwortung bei dieser Aufgabe liegt bei den Staaten. Sie schaffen Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um den rechtlichen Status und die Rechte einer Person innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festzulegen.[6] Der Status bzw. die einzelnen Aufenthaltstitel werden letztlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt. Das Asylverfahren und die daraus resultierenden Titel sind recht kompliziert. Eine Kurzerläuterung zum Asylverfahren und den daraus resultierenden Aufenthaltstitel, die wir verfasst haben, können eingesehen werden.
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
(Quelle UNHCR)
Bis Mitte des letzten Jahres wurden einmal wöchentlich die Asylsuchenden (Flüchtlinge) auf die Landkreise und kreisfreien Städte umverteilt. Dies geschah immer am Donnerstag, soweit dies nicht ein Feiertag war.Mittlerweile erfolgt die Zuweisung zweimal wöchentlich, Dienstag und Donnerstag.
Die Asylsuchenden und Flüchtlinge werden mit Bussen gefördert. Der Zeitpunkt der Ankunft ist abhängig von der Route die der Fahrer nimmt. Es kann sein, dass der Bus bereits am späten Vormittag, aber auch erst am späten Nachmittag. Bei der Kreisverwaltung werden die Menschen erfasst und nach kurzer Information den Städten und Kommunen des Kreises zugewiesen.
Für die Ausstattung der Wohnungen und der Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft gibt es keine Standards. Für den Anfang sollte eine notwendige Grundausstattung vorhanden sein, wie Schlaf-, Koch-, Sitz- und Aufenthaltsgelegenheiten. Weiterhin erhalten die Menschen eine Grundausstattung an Kochgeschirr, Porzellan, Gläser und Besteck. Dies ist Aufgabe der Kommune.
Ein Migrant verlässt seine Heimat üblicherweise freiwillig, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.
(Quelle UNHCR)
Der Leistungskatalog, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wird von der Bundesregierung festgelegt. Die aktuellen Leistungssätze können der Anlage entnommen werden. Nach Anerkennung haben die Asylsuchenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Harzt IV).
Dies ist abhängig von der Quote, die der Kreis erfüllen muss. Weiterhin wird Rücksicht auf Familienverbände genommen. Zwischen 1 und 18 Menschen am Zuweisungstag.
In der Regel werden die Kommunen 10 bis 14 Tage vor der Zuweisung informiert, dass neue Asylantragsteller der Gemeinde zugewiesen werden. In dieser Zeit muss die Kommune versuchen Unterkünfte für die Menschen zu suchen und ggf. auch noch einrichten. Die Landesregierung hat die Kommunen aufgefordert, die Menschen dezentral unterzubringen. Dies gelingt auch einigermaßen. Sollte in der Kürze der Zeit dies nicht möglich sein, werden Hotels oder Pensionen belegt. Innerhalb einzelnen Kommunen gibt es auch Gemeinschaftsunterkunft für Einzelpersonen. Wegen der Standorte setzen Sie sich bitte mit der Kommune in Verbindung. Wir von der ÖFH, aber auch den anderen Initiatoren wollen vermeiden, dass ein „Flüchtlingstourismus“ zu dem Wohnheim stattfindet.