Flüchtlinge und ihr möglicher "Aufenthaltsstatus"

Asylberechtigte im Sinne unsere Grundgesetzes sind Menschen, die das Asylverfahren individuell mit Erfolg durchlaufen haben, und nicht – zumindest nicht nachweisbar – durch andere EU-Länder oder sichere Drittländer nach Deutschland gekommen sind, sondern auf  direktem Weg hier eingereist ist. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention sind Menschen, die das Asylverfahren individuell mit Erfolg durchlaufen haben, zwar teilweise über Drittländer eingereist sind, aber dorthin nicht zurück überstellt werden konnten. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Beide Gruppen haben in der Regel einen deutschen Pass (blau), ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis - bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) erhalten.

Flüchtlinge mit Aufenthalt aus weiteren humanitären Gründen sind Menschen, die darüber hinaus wegen allgemeiner Gefahr für Leib und Leben oder wegen spezieller persönlicher Härtegründe nicht in ihr Herkunftsland zurück geschickt oder abgeschoben werden können, und die deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach unterschiedlichen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes erhalten. Darunter fallen auch Flüchtlinge aus Kriegsgebieten. Sie haben in der Regel ihren Nationalpass oder ein deutsches Passersatz-Dokument und eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung (= Aussetzung der Abschiebung). 

Geduldete Flüchtlinge können aber auch solche Flüchtlinge sein, deren Abschiebung aus individuellen gesundheitlichen Gründen zurück gestellt wird oder die zunächst nicht abgeschoben werden können, weil ihre Pässe nicht organisiert werden können (z.B. weil für die zuständigen Botschaften ihre Nationalität/ Herkunft unklar ist, oder weil die Betroffenen ihrer Mitwirkung nicht ausreichend nachkommen können).

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen nach Deutschland als „Kontingent“ (festgelegte Anzahl und/ oder weiter festgelegte Merkmale von Flüchtlingen) übernommen werden und hier – zumindest vorübergehend – eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie haben einen ähnlichen Status wie über das Asylverfahren anerkannte Flüchtlinge.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Flüchtlinge, die nach den in Deutschland geltenden Regelungen noch nicht volljährig sind und ohne ihre Eltern geflüchtet sind. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben nach internationalen Konventionen und nationalen Regelungen Anspruch auf besonderen Schutz.

Kontakt

ÖFH RheinAhr e.V.

Sprechen Sie uns an und helfen Sie mit:

  • +49 (0) 178-8682224
  • oefh.aw@gmail.com
  • Weststr. 6, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Unser Netzwerk

Gefördert durch